Illuminaten Orden - Order of the Illuminati - Weltbund der Illuminaten: Satzung

Order of Illuminati
Weltbund der Illuminaten
World League of Illuminati
Ordo Illuminatorum
Illuminaten Orden
Ordo Illuminatorum Germaniae
Societas Totius Mundi Illuminatorum
pre-Ordo Templi Orientis

Satzung

des

Illuminatordens

eingetragener Verein

in

Dresden




§ 1. Name und Zweck.

Unter dem Namen

Illuminatenorden

ist ein internationaler Verein gegründet, welcher den Zweck verfolgt:
  1. Durch Hebung der Bildung seiner Mitglieder das geistige und gesellige Leben derselben zu fördern und dadurch den religiösen und moralischen Charakter derselben zu verbessern und zu vervollkommnen.
  2. Der Zweck des Ordens ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
  3. Zur Beruhigung und Sicherheit der Mitglieder und um allen unbegründeten Mutmassungen und ängstlichen Zweifeln zuvorzukommen, erklärt der Orden vor allem, dass er keine für den Staat, Religion und gute Sitten nachteilige Gesinnungen und Handlungen zum Zweck habe, noch an den Seinigen begünstige.


§ 2. Sitz.

Der Sitz des Vereines ist Dresden. Der Verein soll durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangen und nach der Eintragung den Namen führen:

Illuminatenorden, eingetragener Verein.

1. Eintritt.

  1. Eine freie, unbescholtene, grossjährige Person von sittlichen Grundsätzen und würdigem Streben kann als Mitglied aufgenommen werden. Der Antrag zur Aufnahme muss schriftlich durch Unterzeichnung des Ordensreverses beim Kustos eingereicht werden; das Kustosamt teilt endgültig die Aufnahme, oder die Nichtaufnahme ohne Angabe der Gründe, mit. Die Angabe der Gründe einer Ablehnung kann nicht gefordert werden.
  2. Die Mitglieder zerfallen in ausserordentliche und ordentliche Mitglieder; letztere sind allein stimmberechtigt.
  3. Zu den ordentlichen, d. i. stimmberechtigten Mitgliedern gehören nur diejenigen Personen, welche die in § 4 näher gekennzeichneten Ordenslehren in sich aufgenommen und durchgearbeitet haben, alle anderen sind ausserordentliche, nicht stimmberechtigte Mitglieder.
  4. Die Stimmberechtigung wird in den Mitgliederversammlungen (s. § 8, Absatz 1 u. 2) in besonderer Aufnahme ausgesprochen, nachdem die Versammlung ihre Zustimmung gegeben hat. Sind mehr als fünf Stimmen gegen die Erteilung der Stimmberechtigimg, so bleibt der Kandidat ausserordentliches Mitglied.
  5. Die Aufnahme als ausserordentliches oder ordentliches Mitglied geschieht nach Ordensgebrauch.

2. Austritt.

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch den Tod, freiwilligen Austritt und Ausschliessung.
  2. Will ein Ordensmitglied aus dem Orden austreten, so steht ihm dieses jederzeit zu; es hat den Austritt dem Kustos unter Angabe der Begründung anzukünden.
  3. Die dem Mitgliede übergebenen Ordensinsignien und Schriften, welche Ordenseigentum verbleiben, sind bei Austritt oder Ausscheidung stets zurückzugeben; geschieht dieses nicht, so ist das Kustosamt berechtigt, gerichtliche Klage gegen den Verweigerer zu erheben und ist dieser bedingungslos verpflichtet, alle entstehenden 'Kosten zu tragen.
  4. Wenn infolge Klage eines Mitgliedes bei der Ordensleitung Anzeige eingeht und nachgewiesen wird, dass ein Ordensangehöriger sich des Streites, unwahrer Aussagen, der Verleumdung des Ordens im allgemeinen oder eines Ordensangehörigen schuldig gemacht hat, oder wenn nachgewiesen wird, dass dasselbe durch Übertretung der Landesgesetze seine bürgerliche Ehre verloren hat, wenn es in moralischer Beziehung Ärgernis giebt, oder den Ordenszweck und die Ordensregeln, besonders die Satzung, verachtet und ihnen entgegen handelt, so kann der Orden den Angehörigen ausscheiden und aus seinen Listen unter Verlust aller Anrechte des Mitgliedes streichen.
  5. Das Urteil wird gesprochen durch ein vom Kustosamt zu berufendes Richterkollegium von fünf Ordensangehörigen und ist ev. allen Ordensangehörigen bekannt zu geben. Einspruch hiergegen ist nicht statthaft.
  6. Wer ein ganzes Jahr nichts hat von sich hören lassen, ohne beurlaubt zu sein, auch auf Anfragen innerhalb dieser Zeit nicht antwortet, wird aus den Listen unter Verlust aller Anrechte gestrichen. Die drohende und erfolgte Streichung wird dem Betreffenden mitgeteilt unter Zurück-Verlangung der Insignien und Ordenspapiere.
  7. Wer mit seinen freiwilligen Beiträgen ein Jahr restiert und keinerlei Erklärung über die Gründe abgiebt, auch nicht von seinem Recht der Abänderung bezüglich des Kassenbeitrages im Sinne des vor der Aufnahme vorgelegten Schreibens Gebrauch macht, wird gestrichen unter Verlust aller Anrechte. Drohende und vollendete Streichung ist dem Betreffenden unter Zurück-Verlangung der Insignien und Ordenspapiere anzuzeigen.
  8. Die Streichung infolge der Bestimmungen in Absatz f und g erfolgt ohne Richterspruch und ohne Bekanntgabe der Namen.

3. Beurlaubung.

Ein Ordensmitglied kann bis zur Dauer eines Jahres beurlaubt werden; nach Ablauf des Jahres findet eine Verlängerung des Urlaubes nur bei genügender Begründung des Antrages statt. Während des Urlaubes ist das Mitglied verpflichtet, mindestens einmal dem Kustosamt Nachricht zu geben, falls der Urlaub sechs Monate nicht übersteigt. Befreiung von den zu zahlenden Beiträgen findet nur bei genügender Begründung des Antrages und nur bei Jahresurlaub statt.

§ 4. Ordenslehren.

Zur Erreichung des in § 1 festgestellten Ordenszweckes verfügt der Orden über einen Lehrgang in drei Abteilungen, der den Mitgliedern zugänglich ist unter folgenden näheren Bestimmungen:
  1. Der Lehrgang ist geistiges Eigentum des Ordens, darf weder abgeschrieben, verliehen oder Nichtordensmitgliedern bekannt gegeben werden, überhaupt durch kein irgendwie benanntes Verfahren kopiert oder vervielfältigt werden, ausser von dem hierzu berechtigten Kustosamte.
  2. Die einzelnen Briefe, Broschüren und Stufen werden nur nach Massgabe des Eindringens des Ordensmitgliedes in die erhaltenen Lehren demselben überwiesen. Tritt Nichtübereinstimmung in den Ansichten ein, oder sichtliche Vernachlässigung der Durcharbeitung des Lehrgebäudes, so ist der Orden nicht verpflichtet weiteres Material zu überreichen.
  3. Jede Nichtübereinstimmung bezüglich gebotener Lehren bedingt stets erst die Herstellung gleicher Anschauung, bevor weiteres Material gegeben werden kann, unabhängig Von der dadurch bedingten erforderlichem Zeitdauer. Ist diese Übereinstimmung nicht zu erzielen, so kann eine Herausgabe der weiteren Lehrbriefe von Seiten des Mitgliedes nicht beansprucht werden.
  4. Eine neue Ordenssendung wird nur übermittelt, wenn die vorhergehende erledigt ist durch ausführliche Beantwortung der letztgesandten.
  5. Bei regelmässiger Erledigung der Ordenslehren ist als kürzester Sendungstermin für Lehrgang 1. Abteilung alle acht Tage eine Sendung, für 2. und 3. Abteilung solche monatlich festgestellt.
  6. Während der Ordens-Ferien ist kein Ordensmitglied berechtigt, Sendungen zu verlangen. Das Kustosamt versendet in dieser Zeit keinerlei Ordensmaterial, ausser für Aufnahmen.


§ 5. Ordensvorstand.

  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen, welche das Kustosamt bilden, nämlich aus dem Kustos, Vizekustos und Archivar. Vorsitzender ist der Kustos.
  2. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt nur bei der Errichtung dieser Satzung durch die in § 8 festgestellte Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder auf Ordensangehörigkeit, später tritt Absatz g in Kraft. Die Widerruflichkeit der Bestellung ist auf den Fall beschränkt, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt.
  3. Dem Ordensvorstand ist ein Aufsichtsrat von fünf Ordensmitgliedern zur Seite gestellt; auch dessen Bestellung erfolgt ebenfalls bei Errichtung dieser Satzung durch die in § 8 festgestellte Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder auf Ordensangehörigkeit mit der Beschränkung seiner Widerruflichkeit, falls ein wichtiger Grund vorliegt. Später tritt Absatz g in Kraft.
  4. Die Versammlungen des Kustosamtes und des Aufsichtsrates finden nach Notwendigkeit statt, sie werden benannt »Der Geheime Areopag«; dieser ist die Ordensleitung. Über die Sitzungen und erfolgten Beschlüsse derselben ist ein Protokoll zu führen.
  5. Die Kassenverhältnisse des Ordens werden vom Kustosamt verwaltet unter Kontrolle des Aufsichtsrates.
  6. Der Geheime Areopag erledigt selbständig alle laufenden Ordensgeschäfte, dazu gehören:
    Eintritt, Austritt, Ausscheidung, Beurlaubung der Mitglieder, alle Kassengeschäfte, einmalige Unterstützungen, Ausgaben im Interesse des Ordens, soweit einzelne Posten die Höhe von 500 Mk. nicht übersteigen. Die Instandhaltung des Ordensheimes in Dresden, Verwaltung des Ordensvermögens, des Inventars, dessen Ergänzung oder Auswechselung. Die gesamte Organisation in allen Ländern, sowie Inspektion und dadurch erforderliche Reisen und deren Kassenbewilligungen. Alle Druckangelegenheiten, seien es Bücher, Broschüren, Flugblätter, Zeitschriften, Ordenslehren.
  7. Vakanzen im Kustosamte und Aufsichtsrate werden vom Geheimen Areopag selbständig, erledigt.
  8. Alljährlich einmal ist vom Geheimen Areopag der Versammlung der ordentlichen Mitglieder Rechenschaft über das laufende Geschäftsjahr zu geben.
  9. Die Besoldung einzelner Ämter unterliegt dem Beschluss des Geheimen Areopag.
  10. Hilfskräfte und Vertretungen können auf Beschluss des Geheimen Areopag angestellt werden.
  11. Gesetzlicher Vertreter des Ordens ist das Kustosamt, dessen Beamte am Ordenssitz wohnen müssen.


§ 6. Beiträge.

  1. Jedes Mitglied hat ein einmaliges Eintrittsgeld (Dotation) und einen jährlichen Beitrag zur Ordenskasse an das Kustosamt zu zahlen. Die Höhe des Eintrittsgeldes und des Beitrages ist dem freien Ermessen des Mitgliedes anheimgestellt.
  2. Die angesammelten Beträge werden zu den Kosten des Ordens und zur Erfüllung des Zweckes desselben verwandt.
  3. Ausscheidende oder ausgeschiedene Mitglieder haben ihre Beitragspflicht bis zum letzten Tage des Quartals, in dem der Austritt erfolgt, zu erfüllen.
  4. Neuaufgenommene Mitglieder haben den Beitrag für dasjenige Quartal, in dem sie aufgenommen wurden, voll zu entrichten. Fällt ihre Aufnahme in den letzten Monat eines Quartals, so bleiben sie von der Zahlung des Beitrages für dieses frei.
  5. Alle Zuwendungen an die Ordenskasse oder den Orden sind eingeworfenes Gut, an das nur der Orden im ganzen, das Einzelmitglied jedoch keinen Anspruch mehr erheben kann. Rückzahlungen finden daher nicht statt.
  6. Für die bei der Aufnahme zu übergebenden Ordensinsignien und während der Mitgliedschaft zu erhaltenden Ordensschriften sind bei der Aufnahme Mk. 5.— zu entrichten, für den monatlich erscheinenden Ordensanzeiger Mk. 3.— jährlich, fällig im Februar jeden Jahres.
  7. Alle Beiträge sind pränumerando fällig. Das Kustosamt ist verpflichtet, einen fälligen Beitrag auf Kosten des Mitgliedes einen Monat nach dem Fälligkeitstermine einzuziehen,


§ 7. Auflösung des Ordens.

Der Orden kann sich nur auflösen, wenn eine vom Kustosamt nach dem Ordenssitz berufene Versammlung aller ausserordentlichen und ordentlichen Mitglieder diese beschliesst. Das Vermögen des Ordens fällt sodann nach Beschluss der Versammlung an die zu bestimmenden Personen, Vereine oder Angestellten. Der Mehrheitsbeschluss von 3/4 der erschienenen Ordensmitglieder ist gültig. <

§ 8. Mitgliederversammlungen.

  1. Allgemeine internationale Versammlungen der ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder werden vom Kustosamte durch Bekanntmachung in dem Ordensanzeiger des Illuminatenordens (s. § 14) einberufen.
  2. Diese Versammlungen finden alljährlich einmal zwischen Ostern und Pfingsten am Vereinssitze statt.
  3. In diesen Versammlungen werden alle Angelegenheiten, welche nicht zu den laufenden Ordensgeschäften gehören, als: Abänderungen der Satzung oder der Ordenslehren, Ankäufe, dauernde Unterstützungen, Aufnahme der ordentlichen Mitglieder, beraten und deren Ausführung beschlossen.
  4. Auch ausserhalb einer Jahresversammlung der stimmberechtigten Mitglieder kann bei besonders wichtigen Angelegenheiten ein Beschluss schriftlich von den ordentlichen Mitgliedern durch das Kustosamt eingeholt werden.
  5. Bei allen Beschlussfassungen entscheidet, die Stimmenmehrheit.
  6. Anträge für diese Versammlungen bedürfen zur Beratungs-Annahme der Unterstützung von fünf Ordensmitgliedern und müssen mindestens einen Monat vorher dem Kustosamte eingereicht werden.
  7. Über alle in den Mitgliederversammlungen geführten Verhandlungen und getroffenen Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, welches nach Vorlesung von den Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Entfernung eines Mitgliedes aus der Versammlung vor der Unterschrift gilt als Genehmigung des Protokolls.
  8. Bei brieflicher Einholung eines Beschlusses hat das Kustosamt den Eingang der Stimmen durch ein besonderes Protokoll zu beurkunden.
  9. Auf Beschluss des Geheimen Areopag können unter eigener Leitung oder erwählter Vertretung stets Teiloder Voll-Versammlungen der in einem bestimmten Bezirke oder Lande wohnenden ausserordentlichen oder ordentlichen Ordensmitglieder, sowie beider zusammen, inner- oder ausserhalb des Ordenssitzes einberufen werden, sobald das Ordensinteresse dieses notwendig erscheinen lässt oder das Interesse der in dem betreffenden Bezirke oder Lande wohnenden Ordensmitglieder. Bei solchen Gelegenheiten haben alle erschienenen Mitglieder eine unveräusserliche Stimme.
  10. Die Leiter der Jahresversammlungen (ein Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, ein Protokollant) werden, stets vor Eröffnung derselben aus den erschienenen Mitgliedern erwählt. Beamte des Kustosamtes sind nicht wählbar.
  11. Zur Regelung der Geschäftsführung und der Verhandlungen bei allen einzuberufenden Versammlungen gilt, falls nicht besondere Förmlichkeiten im Gebrauche sind, die in der Sitzung von Körperschaften allgemein übliche parlamentarische Ordnung.


§ 9. Rechte der Mitglieder.

  1. Ausserordentliche und ordentliche Mitglieder haben gleiche Rechte, alle Einrichtungen des Ordens, die die Ordensleitung zum Wohle der Ordensmitglieder einführt, zu benutzen nach den hierüber ausgegebenen Bestimmungen.
  2. Die in dem Orden üblichen Würden und Graderteilungen verändern oder beschränken diese Satzung in keiner Weise, sie können nicht erteilt werden, wenn nicht die Voraussetzungen erfüllt worden sind, unter denen sie innerhalb des Wirkungskreises dieser Satzung bestehen.


§ 10. Zweigvereine.

Zweigvereine können in der Form von Logen in anderen Städten nur durch Beschluss des Geheimen Areopag (d. i. das Kustosamt und der Aufsichtsrat) errichtet werden. Sie unterstehen dieser Ordensleitung und haben sich die Ordensmitglieder der Zweigvereine stets den Verfügungen derselben zu unterwerfen, sich jedoch behördlich als Zweigverein des Illuminatenordens unter Eingabe der Satzungen für Zweigvereine besonders anzumelden.

§ 11. Ordensorgan.

Das Organ, durch welches den Ordensmitgliedcrn alle Veröffentlichungen, Bekanntmachungen, Einberufungen, Rechenschaftsberichte u. s. w. zugehen, ist der »Ordensanzeiger des Illuminatenordens«. Derselbe wird vom Kustosamt als Manuskript gedruckt, am 8. jeden Monats herausgegeben und allen Mitgliedern postfrei zugesandt. Die für dieses Organ zu zahlende Steuer beträgt Mk. 3.—; sie wird alljährlich am 1. Februar fällig und, falls nicht bis zum 15. Februar dem Kustosamt eingesandt, durch Postnachnahme von diesem auf Kosten des Beziehers eingezogen.

§ 12. Siegel und Stempel.

  1. Der Geheime Areopag führt 1. ein grosses Siegel, mit dem alle Aufnahmedokumente der Neuaufgenommenen gesiegelt werden, 2. einen Beglaubigungs-Stempel, welcher das allgemeine Ordenszeichen mit einem L in der Mitte zeigt.
  2. Das allgemeine Ordenszeichen führen alle Schriften, die im Illuminatenorden ausgegeben werden, als Zeichen ihres Ursprunges.
  3. Das Kustosamt führt einen Erkennungsstempel, der am Schlüsse dieser Satzung beigedruckt ist.
  4. Die Herstellung angeblicher Ordens-Schriften, welche mit den nachgeahmten Stempeln oder dem nachgeahmten Siegel versehen wurden und von Unberufenen zum Zwecke einer Täuschung fälschlich ausgegeben werden, wird an diesen als Urkundenfälschung straftrechtlich verfolgt.


§ 13. Gebräuche.

Die im Illuminatenorden angenommenen Gebräuche, Vorschriften und Regeln sind von allen Ordensangehörigen ebenso innezuhalten, wie diese Satzung, vorausgesetzt, dass dieselben nichts enthalten, was im Widerspruch mit der Satzung steht.

§ 14. Einführung dieser Satzung.

Alle früheren Satzungen des Illuminatenordens werden mit heutigem Tage aufgehoben und ungültig erklärt, daher tritt diese Satzung heute in Kraft. Diese Satzung ist am 18. Januar 1903 errichtet worden.

Der Geheime Areopag des Illuminatenorden.


Allgemeine Ordensregeln und Gebräuche.

  1. Da zur Erhaltung des Ordens-Zweckes wechselseitiger Beistand, gute Eintracht und unzertrennliche Verbindlichkeit notwendig ist, so ist der Endzweck des Ordens nie aus den Augen zu verlieren, sondern zu überlegen, dass alles, was anscheinend für den Orden gethan wird, im Grunde zur Beförderung des eigenen Wohles dient, und dass alle Mitglieder mit vereinten Kräften zu ihrer wechselseitigen Glückseligkeit arbeiten.
  2. Alle Mitglieder müssen sich untereinander als die treuesten Freunde betrachten, allen Hass und Streit beiseite setzen, ihre Herzen vor allem schädlichen Eigennutz bewahren und sich so betragen, dass sie nicht nur die Herzen ihrer Mitbrüder, sondern auch ihrer Feinde gewinnen.
  3. Sie müssen sich zu einem gesetzten freundschaftlichen Wesen im Umgange zu jedermann gewöhnen und sich der grössten inneren und äusserlichen Harmonie befleissigen.
  4. Menschenliebe, Tugend und Rechtlichkeit fordert man von allen Mitgliedern, Kunst und Wissenschaften von denen, die Natur und Fleiss damit versehen haben.
  5. Jedes Mitglied soll alles Auffällige vermeiden, die bestehenden gesellschaftlichen Regeln wohl beachten und namentlich den guten Geschmack, den Sinn für Ästhetik zu erwecken und zu verbreiten suchen.
  6. Der Orden empfiehlt nachdrücklichst die goldene Massigkeit, Häuslichkeit und Zufriedenheit mit seinem Stande, Achtung gegen das Alter, gegen Obere, Freundschaft und Liebe gegen Mitbrüder, Fröhlichkeit, Mitleiden gegen alle Menschen. Wer Hochachtung von anderen fordert, muss auch anderen mit Achtung begegnen.
  7. Verwaltet eure Ämter in der bürgerlichen Gesellschaft mit Treue, Eifer und StandhaftigkehT; steht euren Familien als gute Väter, Ehemänner, Herren; Mütter, Gattinnen, Frauen vor; oder gehorcht als Söhne, Töchter, Diener, Untergebene. Wer Pflichten seines Standes, seines Amtes vernachlässigt, wird auch die Ordenspflichten versäumen.
  8. Erlaubt euch als Ordensmitglieder gegenseitig nie eine auffallende Vertraulichkeit, denn die Erfahrung lehrt, dass nichts so leicht die stärkste und innigste Freundschaft trennt, als zu grosses Gemeinmachen.
  9. Jeder erhält die Erlaubnis, neue Mitglieder aufzunehmen, jedoch darf er das nicht eher, bis die Vollmacht dazu vom Kustosamt erteilt ist.
  10. Der Orden hat eine gewisse Zeit festgesetzt, welche jeder Kandidat als Prüfling zuzubringen hat.
  11. Da jedes Mitglied sich eine besondere Behutsamkeit und Verschwiegenheit angewöhnen soll, so erfährt es nicht alle Mitglieder. Mitgliederverzeichnisse werden nicht ausgegeben.
  12. Es ist den Mitgliedern anempfohlen, sich nur in dringenden Fällen gegenseitig erkennen zu geben.
  13. Auf das allen Mitgliedern bekannte Hilfszeichen ist jedes Mitglied verpflichtet, dem Hilfsbedürftigen beizuspringen und nach bestem Können zu unterstützen.
  14. Es ist den Mitgliedern untersagt, in Gegenwart Fremder von Ordenssachen zu sprechen (man bediene sich nur der Buchstaben »J. G.« zur Bezeichnung des Ordens), auch ist es nicht gestattet, Namen bekannt gewordener Mitglieder anderen Mitgliedern oder etwa Fremden zu verraten.
  15. Jedes Mitglied hat bezüglich der Ordensangelegenheiten bis auf weiteres jederzeit sich nur an seinen Magus, nie an ein anderes Mitglied zu wenden. Dasselbe gilt bezüglich Aufklärung über im Orden bewährte Lehren.
  16. Jedes Mitglied soll seinen Magus möglichst persönlich kennen lernen und hat keinesfalls bei passender Gelegenheit diese Möglichkeit zu versäumen.
  17. Ist die Verbindung eines Mitgliedes mit seinem Magus durch irgend einen Umstand unterbrochen, so dass dasselbe keine Nachricht von ihm erhält, so hat es baldigst davon dem Kustosamt in Dresden Kenntnis zu geben, damit Abhilfe geschaffen wird.
  18. Jedes Mitglied hat bei definitiver Aufnahme seine Photographie einzureichen.
  19. Jeder Magus ist für die von ihm aufgenommenen Mitglieder verantwortlich.
  20. Jedes Mitglied ist verpflichtet, für das Wachstum des Ordens zu sorgen.
  21. Mitglieder, welche dem Orden besondere Schenkungen oder Stiftungen zuwenden wollen, haben diese Absicht dem Kustosamt kund zu thun, worauf von der Ordensleitung bekannt gegeben wird, welche Wege zur Ausführung einzuschlagen sind.
  22. Über Pflichten und Rechte des Magus, Grossmagus und aller höheren Würden gehen dem Mitgliede zur geeigneten Zeit die nötigen Spezial-Instruktionen zu.
  23. Jedes Mitglied hat bei Rückantworten auf Briefe des Lehrganges seinem Magus das Porto für die nächste Sendung beizulegen.
  24. Es wird den Mitgliedern dringend vorgehalten, dass der Orden eine geistige Verbindung bedeutet, derzufolge alles neugierige Forschen nach Umfang, Machtstellung, Mitgliederzahl, Verbindungen unstatthaft ist. Jedes Mitglied hat seinen eigenen Standpunkt zu wahren, für die Ausführung der übernommenen und durch seine Aufnahme entstehenden Pflichten zu sorgen, nicht jedoch sich um andere Dinge, die Sache seiner Mitbrüder oder Vorgesetzten sind, zu kümmern.
    Mitglieder, die gegen diesen Lebensparagraphen des Ordens hartnäckig Verstössen, müssen notgedrungen ausgeschieden werden.


Das Kustosamt des Illuminatenordens
in Dresden.





Note P.R. Koenig:
This Satzung was published in 1903
Grossmagus = Theodor Reuss
Magus = Leopold Engel




 

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    German original online
Texts by Leopold Engel, co-founder of the Order of Illuminati:
    Satzung des Illuminaten Ordens
    Der Illuminatismus einst und jetzt
Karl Brodbeck: Der Illuminatenorden
Text by Hermann Medinger: Rituals of the IO
Summary on the Court Case Metzger vs Englert with many scans.
Gabriel Montenegro's correspondence with European Thelemites in the 1960s.




Leopold Engel — Illuminati — Geschichte des Illuminaten Orden — Mallonia — Luzifers Bekenntnisse — Im Jenseits






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